allgemeine geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der „die WERKstätte anstalt ruggell“, im Folgenden „Unternehmer“ genannt.

 

1. Angebotsgrundlagen
1.1. Massgebend für die Lieferung u. die Ausführung v. Montagearbeiten sind:
a. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
b. Angebote des Unternehmers
c. für Elektroinstallationsarbeiten:
  - SIA-Norm Nr. 118 (AGB f. Bauarbeiten), soweit in diesen AGB nicht davon abgewichen
    wird
  - SIA-Norm Nr. 137 (Elektrische Anlagen)
  - SIA-Norm Nr. 108 (Ordnung f. Arbeiten u. Honorare der Maschinen- u. Elektro-
    ingenieure, sowie verwandte Berufe)

1.2. Anlagebeschriebe, Entwürfe, Modelle, Zeichnungen u. Berechnungen sind Eigentum

       des Unternehmers u. dürfen ohne schriftl. Genehmigung weder vervielfältigt noch

       Drittpersonen zugänglich gemacht werden.
1.3. Angebote sind in Bezug auf Preise u. Lieferfristen freibleibend. Lohn- u. Material-

       preisänderungen können in Rechnung gestellt werden.
1.4. Ein Auftrag wird üblicherweise schriftlich abgeschlossen. Dies ist jedoch nicht zwingend

       notwendig, eine mündliche Auftragserteilung ist für beide Parteien ebenfalls

       rechtsverbindlich.
1.5. Wo nicht ausdrücklich spezifiziert, ist der Unternehmer in der Fabrikatswahl frei.
1.6. Erfolglose Angebote können im Aufwand verrechnet werden.

 

2. Preise
2.1. Die Preise verstehen sich in Schweizer Währung exkl. MwSt.
2.2. Die Preise u. Lieferungen verstehen sich unverpackt ab Werkstätte oder Lager.
2.3. Die Preise für Montagearbeiten verstehen sich inkl. Arbeitslöhne u. Lieferungen der

       notwendigen Materialien bis zur Verwendungsstelle auf der Arbeitsstelle.
2.4. Allfällige Versetzungsschwierigkeiten (Reise, Verpflegung u. Unterkunft) werden

       zusätzlich verrechnet.
2.5. Im Angebot enthaltene ca. Beträge gelten nicht als verbindlich. Die entsprechenden

       Lieferungen u. Leistungen werden zu den Vertragseinheitspreisen u. deren Konditionen

       in Rechnung gestellt.

 

3. Eigentumsvorbehalt an gelieferten Produkten
3.1. Solange ein Kunde die gelieferten Produkte u. Leistungen nicht vollständig bezahlt hat,

       befinden sich diese weiterhin im Eigentum des Unternehmers. Der Unternehmer kann die

       Herausgabe solcher Produkte verlangen, wenn die Zahlung nach erfolgter schriftlicher

       Mahnung nicht geleistet wird.

 

4. Arbeitsbedingungen
4.1. Der Ablauf der Bauarbeiten muss für die Montage ein ungehindertes, zweckent-

       sprechendes Arbeiten ermöglichen.
4.2. Baustrom, Wasser, Gerüste, Lift- u. Kranbenützung gehen zu Lasten des Bauherrn.
4.3. Dem Unternehmer ist durch die Bauleitung in gegenseitiger Absprache ein abschliess-

       barer, trockener u. gut beleuchteter Lager- und Arbeitsraum mit Netzsteckdose u. guten

       Zubringermöglichkeiten kostenlos zur Verfügung zu stellen, gemäss SIA-Norm 137 Ziffer

       516: „Muss der Unternehmer – vor Vollendung der Arbeiten ohne sein Verschulden – auf

       Anordnung der Bauleitung in einen anderen Raum umziehen, kann er für die ihm dadurch

       entstandenen Kosten eine Rechnung stellen. Und nach Vollendung hat der Unternehmer

       diesen Raum sofort zu räumen.“

 

5. Zuschläge
5.1. Auf Wunsch des Kunden geleistete Überzeit, Nacht- u. Sonntagsarbeit wird inkl. Gebühren

       nach den jeweiligen gültigen Ansätzen in Rechnung gestellt.
5.2. Erschwerende Umstände, die beim Einreichen des Angebotes nicht im Voraus ersehen

       werden konnten, teilt der Unternehmer dem Bauherrn sofort, nachdem sie festgestellt

       worden sind, mit den entsprechenden Mehrkosten mit.
5.3. Bauseitige Apparatelieferung: Auspacken, Transport, Montage u. Anschluss , der nicht

       durch die Unternehmer gelieferten Apparate werden in Rechnung gestellt.
5.4. Muss der Unternehmer auf Anordnung der Bauleitung Anlageteile vorzeitig in Betrieb

       setzen, werden EV-Gebühren u. allfällige weitere Umtriebe in Rechnung gestellt.

 

6. Versand und Verpackung
6.1. Bei Lieferung:
     - Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
     - Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Wird sie ausnahmsweise als
       Eigentum des Unternehmers bezeichnet, so ist sie frachtfrei zurückzusenden.
     - Allfällige Verluste o. Schäden sind vom Empfänger bahnamtlich feststellen zu lassen.
       Bei Autotransporten sind sie auf den Lieferscheinen zu vermerken und überdies dem
       Unternehmer sofort zu melden.
6.2. Restmaterialien bleiben bei Montagearbeiten Eigentum des Unternehmers.

 

7. Regiearbeiten
7.1. Sofern bei Regiearbeiten nichts anderes vereinbart wird, werden jeweils die zur Zeit der

       Ausführung gültigen Ansätze in Rechnung gestellt und verstehen sich rein netto ohne

       Skonto.
7.2. Material- u. Apparatepreise gelten ab Lager, Transportkosten werden separat in Rechnung

       gestellt.
7.3. Zuschläge für Spezialwerkzeuge, wie z.B. Schlagbohrmaschine, Mauerfräse,

       Spitzmaschine, Messgeräte, Laptop zum Programmieren, werden pro Betriebsstunde

       berechnet.
7.4. Die technische Bearbeitung wird grundsätzlich nach der SIA-Norm Nr. 108 verrechnet. Die

       Kosten von Kopien, Plankopien u. anderen Reproduktionen sowie die Kosten von Mustern,

       welche der Auftraggeber verlangt, werden in Rechnung gestellt.
7.5. Die Reisezeit wird als normale Arbeitszeit ohne Überzeitzuschlag verrechnet.
7.6. Die geringste verrechnete Arbeitszeit beträgt ½ Stunde, danach im Viertelstundentakt.

 

8. Termine
8.1. Die Einhaltung der vereinbarten Ausführungstermine setzt rechtzeitige Abklärung u.

       Übergabe von allen technischen Ausführungsunterlagen, Einhaltung von Lieferfristen

       durch die Unterlieferanten u. rechtzeitige Fertigstellung der bauseitigen Vor- u.

       Nebenarbeiten voraus.
8.2. Für unvorhergesehene Verzögerungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Streik, Mobil-

       machung, Krieg, Transportstörungen kann der Unternehmer nicht haftbar gemacht

       werden.

8.3. Es steht dem Unternehmer frei, die Zahl u. den zeitlichen Einsatz seiner Arbeitnehmer zu

       bestimmen, sofern dadurch der Fertigstellungstermin nicht in Frage gestellt wird.
8.4. Eine begründete, unverschuldete Überschreitung der Lieferzeit gibt dem Besteller kein

       Recht vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

 

9. Zahlungsbedingungen
9.1. Sofern nichts anderes vereinbart gelten für Elektroinstallationen die SIA-Norm Nr. 118;

       d.h. à conto-Zahlungen nach Arbeitsfortschritt.
9.2. Sofern nichts anders vereinbart, sind alle Rechnungen innert 14 Tagen ohne Abzüge

       zur Zahlung fällig.
9.3. Verzugszins von 6% ab Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist, Mahngebühren betragen

       CHF 20.00.

 

10. Garantie und Haftung
10.1. Für Lieferungen, Installationen u. Montagen gelten die Garantiebestimmungen der

         SIA-Norm 118.
10.2. Für Fremdfabrikate gelten ausschliesslich die Garantie- u. Lieferverpflichtungen der

         Herstellerfirmen.
10.3. Zeigen sich innerhalb der Garantiefrist Mängel, welche auf das Material oder auf eine

         unsachgemässe Ausführung zurückzuführen sind, so werden die Mängel behoben und

         das Material im Umfang des Auftrages kostenlos ersetzt.
10.4. Bei unsachgemässer Behandlung der Anlageteile oder bei Einwirkung durch Dritt-

         personen erlischt die Garantie.
10.5. Für bauseitige Lieferungen wird jede Haftung abgelehnt.
10.6. Bei nicht vom Unternehmer konzipierten Anlagen, Schemas u. Zeichnungen übernimmt

         der Unternehmer für das richtige Funktionieren weder Haftung noch Garantie.
10.7. Sind bei einer Installation Bohrungen, Durchbrüche o. Spitzarbeiten notwendig, so hat

         der Auftraggeber den Unternehmer die notwendigen aktuellen Pläne bzw. Informationen

         über vorhandene UP-Installationen zu geben. Für Schäden oder Folgeschäden, welche

         infolge fehlenden oder falschen Angaben entstehen, übernimmt der Unternehmer keine

         Haftung.
10.8. Ist im Gebäude Asbest in irgendwelcher Form vorhanden, ist es Aufgabe des Kunden,

         den Unternehmer darauf hinzuweisen. Mehrkosten für die fachgerechte Entsorgung

         gehen zu Lasten des Kunden. Für Probleme, welche im Zusammenhang mit Asbest-

         stoffen entstehen, kann der Unternehmer nicht haftbar gemacht werden.

 

11. Verbindlichkeit
11.1. Vorstehend aufgeführte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind integrierter

         Bestandteil dieses Angebotes.
11.2. Anders lautende Vereinbarungen haben nur in schriftlicher Form Gültigkeit.

 

12. Gerichtsstand
12.1. Das Rechtsverhältnis untersteht liechtensteinischem Recht. Streitigkeiten werden von

         den ordentlichen Gerichten beurteilt. Gerichtsstand ist das Domizil des Unternehmers.

 

Ruggell/FL im Januar 2013